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Verwaltungsgemeinschaft Hügelland-Täler

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Verbrennungszeitraum und sonstige Feuer

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen vier Kategorien:

  • Feuer anlässlich der festgelegten Verbrennungszeiträume
  • Verbrennungen wegen Schädlingsbefall
  • Traditions- und Brauchtumsfeuer
  • Private Lagerfeuer
     

Verbrennungszeitraum
Anlässlich des anstehenden Verbrennungszeitraumes möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass bei der Verbrennung folgendes zu beachten ist: es darf nicht auf gewerblich genutzten Flächen verbrannt werden

Baum- und Strauchverschnitt muss so trocken sein, dass er unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt; keine anderen Abfälle, kein Laub!
Pflanzendecke von Wiesenfläche nicht abbrennen
vorgesehenen Baum- und Strauchverschnitt erst kurz zuvor aufschichten, bei längerer Lagerung Haufen vorm Abbrennen aus Artenschutzgründen (Igel, Vögel und andere Kleintiere) umsetzen
 

Es dürfen keine Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit /Nachbarschaft entstehen (auf Windrichtung achten, bei starkem Wind Feuer löschen).
Keinen Hausmüll, keine Reifen, keine Mineralölprodukte oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer verbrennen!
Keine brennbaren Flüssigkeiten in Flamme oder Glut gießen!
Verbrennungsstelle auf gewachsenem Boden mit Schutzstreifen umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde bedecken oder mit Wasser löschen!
Verbrennungsstelle solang beaufsichtigen bis Feuer und Glut vollständig erloschen sind (Nachkontrolle einplanen)!

Mindestabstände:

  • 5m zur Grundstücksgrenze
  • 50m zu öffentlichen Straßen
  • 20m zu landwirtschaftlichen Flächen
  • 15m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher, leicht entflammbarer Bedachung (z.B. Pappe, Schilf) sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen
  • 100m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen
  • 100m zu Waldflächen

     

Verbrennungen wegen Schädlingsbefall

Der entsprechende Antrag ist beim zuständigen Landwirtschaftsamt Rudolstadt, Außenstelle Stadtroda (Am Burgblick 23, 07646 Stadtroda), zu stellen. Dieses prüft dann die Genehmigungsfähigkeit. Beim Bekanntwerden von Schädlingsbefall kann die Verbrennung durch das Amt angeordnet werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 5 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz.

Traditions- und Brauchtumsfeuer

Grundsätzlich sind im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Oster-, Lager- und ähnliche Brauchtumsfeuer im Freien nicht erlaubt. Nach § 18 OBVO können auf Grund eines schriftlichen Antrags Ausnahmen zugelassen werden. Der entsprechende Antrag ist im Ordnungsamt der VG zu stellen. Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Sie ist mit Auflagen verbunden.

Private Lagerfeuer

Lagerfeuer anlässlich eines Geburtstages, eines Schulabschlusses etc. sind ebenso wie Traditions- und Brauchtumsfeuer grundsätzlich nicht erlaubt. Sie bedürfen einer Ausnahmegenehmigung und sind mit Auflagen verbunden. Ein Antrag ist an die VG zu stellen.

Ein Onlineformular zum Ausfüllen, Ausdrucken oder zum Verschicken per Mail finden Sie hier!

Feuer in sogenannten Feuerkörben/Feuerschalen etc. bedürfen keiner Genehmigung. Dennoch sind auch hier die o.g. Auflagen einzuhalten.

Ihr Ordnungsamt

 

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